Satzung des Zentrums für interdisziplinäre Afrikaforschung
§ 1 Rechtliche Stellung
Das Zentrum für interdisziplinäre Afrikaforschung (ZIAF) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Johann Wolfgang Goethe-Universität gem. § 54 (3) Hochschulgesetz.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Hauptaufgabe des ZIAF ist es, alle Afrika-Aktivitäten an der Goethe-Universität in einem Kompetenznetzwerk zu bündeln. Aufgaben und Ziele des Zentrums sind insbesondere:
1) die Verbesserung der Forschungsbedingungen an der Johann Wolfgang Goethe-Universität durch Initiierung von Drittmittelanträgen sowie Beratung bei der Antragstellung 2) die Intensivierung der Interdisziplinarität und die Kooperation mit vorhandenen Einrichtungen und Institutionen im In- und Ausland in Wissenschaft und Gesellschaft 3) die Koordination der akademischen Lehre im Bereich Afrikaforschung und die Einrichtung neuer Lehrangebote 4) die Förderung der Kooperation mit afrikanischen Partnern durch Forschungsvorhaben und akademischem Austausch 5) die Initiierung von Transferprojekten mit nicht-wissenschaftlichen Institutionen und das Angebot von Dienstleistungen, die die Umsetzung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse in realen Anwendungsbereichen möglich macht. 6) Öffentlichkeitsarbeit zur Afrikaforschung an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt
§ 3 Mitglieder und assoziierte Mitglieder
1) Mitglieder a) Mitglieder können die an der Johann Wolfgang Goethe-Universität tätigen Professorinnen und Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen sein, sofern sie eine aktive Forschungs- oder Lehrtätigkeit im Bereich afrikabezogener Themen nachweisen können. b) Anträge auf Mitgliedschaft können jederzeit an das Direktorium gestellt werden. c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Beschluss des Direktoriums, wenn die unter Abs. a) genannten Voraussetzungen nicht mehr bestehen.
2) Assoziierte Mitglieder a) Mitglieder und Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität, die nicht nach Abs. 1 Mitglieder des Zentrums sind. Mitglieder und Angehörige anderer Universitäten, außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und anderer afrikabezogener Institutionen können assoziierte Mitglieder des wissenschaftlichen Zentrums werden. Über die Aufnahme als assoziiertes Mitglied in das Zentrum entscheidet das Direktorium. b) Assoziierte Mitglieder sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten zu hören. Sie sind insoweit antragsberechtigt.
§ 4 Mitgliederversammlung
1) Der/die Direktor/in beruft bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Semester, eine Mitgliederversammlung ein. Auf Beschluss des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Zentrums ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. 2) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlich den Geschäftsbereich des Zentrums berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen. 3) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Direktoriums (siehe § 6). Assoziierte Mitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. 4) Der/die Direktor/in führt mit den Mitgliedern einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch durch.
§ 5 Organe
Organe sind das Direktorium, der/die Direktor/in, der/die Koordinator/in und der Beirat.
§ 6 Wahl des Direktoriums
Das Zentrum wird von einem Direktorium geleitet. Dem Direktorium gehören 12 Personen an. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wählt die Gruppe der Professoren sieben Vertreter/innen und ihre Stellvertreter/innen. Die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter wählt fünf Vertreter/innen und ihre Stellvertreter/innen. Der/die Koordinator/in gehört dem Direktorium mit beratender Stimme an.
§ 7 Direktorium
1) Das Direktorium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Leitungsmitglied, das als Direktorin oder als Direktor mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut wird. 2) Dem Direktorium obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Zentrums, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist. Näheres regelt das Direktorium durch eine Geschäftsordnung. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
a) Wahl des/der Direktor/in und seiner/ihrer Stellvertreter/in b)Koordination der Forschungsprojekte am Zentrum und Definition der Arbeitsschwerpunkte c)Beschlussfassung über den Verwendungsplan der dem ZIAF zugewiesenen Personalstellen und Sachmittel d) Entwicklung von afrikabezogenen Lehrangeboten e) Verabschiedung eines Jahresberichtes des ZIAF f) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern oder assoziierten Mitgliedern
§ 8 Wahl des/der Direktor/in und ihrer/seiner Stellvertreter/in
1) Das Direktorium wählt aus dem Kreis der Professoren einen/eine Direktor/in und einen oder zwei Stellvertreter/innen für die Amtszeit von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Präsidium. 2) Die Wahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln. 3) Die Wahl der Amtsnachfolger/innen soll mindestens drei Monate vor deren Amtsantritt erfolgen.
§ 9 Aufgaben und Befugnisse der Direktorin oder des Direktors
1) Der/die Direktor/in leitet und vertritt das ZIAF. 2) Der/die Direktor/in beruft die Sitzungen des Direktoriums ein und leitet sie. 3) Der/die Direktor/in hat in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung einen Beschluss des Direktoriums herbeizuführen. In unaufschiebbar dringenden Fällen hat sie/er selbst das Erforderliche zu veranlassen. Sie/er hat hierüber dem Direktorium spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung zu berichten. Falls Bedeutung und Folge der getroffenen Entscheidung dies erfordern, hat sie/er unverzüglich eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. 4) Der/die Direktor/in erlässt eine Geschäftsanweisung, in der die Aufgaben des Koordinators oder der Koordinatorin geregelt sind. 5) Der/die Direktor/in berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle für das Zentrum bedeutenden Angelegenheiten, insbesondere über Entscheidungen anderer Gremien der Universität, die einen Einfluss auf das Zentrum haben. Jährlich einmal gibt sie/er einen Bericht über die Entwicklung des Zentrums.
§ 10 Koordinator/in
1) Die Geschäftsführung erfolgt durch eine/n promovierte/n Wissenschaftler/in, der/die ausschließlich für die Belange des Zentrums zuständig ist. 2) Der/die Koordinator/in führt die Geschäfte des Zentrums im Auftrage und auf Weisung des/der Direktor/in und berichtet ihm/ihr regelmäßig.
§ 11 Beirat und Evaluierung
1) Für das Zentrum wird ein Beirat gebildet, der das Zentrum evaluiert und mindestens alle drei Jahre berichtet und Vorschläge für die Weiterentwicklung des Zentrums macht. Dem Beirat sollen z.B. Vertreter/innen universitärer Forschungseinrichtungen, Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, Unternehmen, der Medien, Wissenschaftseinrichtungen, Forschungsförderungsorganisationen und administrativer Einrichtungen angehören. 2) Der Beirat besteht aus fünf bis zehn Mitgliedern, die für die Beurteilung der Aktivitäten und Resultate des Zentrums kompetent sind und die auch zur Verwirklichung seiner Ziele beitragen können. Sie dürfen nicht Mitglieder oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität sein. Die Mitglieder des Beirats werden durch das Präsidium auf Vorschlag des Direktoriums für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Person zur/zum Vorsitzenden und eine Person zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. 3) Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Er nimmt Stellung zu konzeptionellen Fragen und den Arbeitsaufgaben des Zentrums und gibt Empfehlungen dazu ab. Zu Direktoriumssitzungen können Beiratsmitglieder vom Direktorium mit Rederecht eingeladen werden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Beirat ein umfassendes Informationsrecht. 4) Der Bericht des Beirats wird dem akademischen Senat der Universität vorgelegt.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
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